des Gemeinderates der Gemeinde Kleinmürbisch vom 17. März 2015 über das Halten von Hunden.
Auf Grund der § 7 Abs. 3 und § 13 Abs. 1 Z. 6 des Bgld. Landes-Polizeistrafgesetzes, LGBl.Nr. 35/1986 i.d.g.F., wird verordnet:
§ 1
a) Hunde müssen außerhalb von Gebäuden bzw. von ausreichend eingefriedeten Grundflächen an einer Leine geführt werden oder einen Maulkorb tragen.
b) Hunde dürfen an folgenden Orte nicht mitgeführt werden: auf dem Friedhof Kleinmürbisch und dem Kinderspielplatz Kleinmürbisch.
§ 2
Ausgenommen von dieser Maßnahme sind Hunde während des Einsatzes für Zwecke, deren Verwirklichung die verhängte Maßnahme ihrer Natur nach ausschließt, wie für Zwecke der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Jagd und des Hilfs- und Rettungswesens.
§ 3
Die Verunreinigung öffentlicher Straßen und Plätze durch Hunde ist verboten. Eventuelle Verunreinigungen sind durch die Hundebesitzer zu beseitigen.
§ 4
Bei Gefahr im Verzug für das Leben oder die Gesundheit von Menschen durch einen nicht ordnungsgemäß gehaltenen Hund können von der Gemeinde die unmittelbar erforderlichen Maßnahmen (einschließlich einer schmerzlosen Tötung, wenn andere Maßnahmen nicht in Betracht kommen) auch ohne vorangegangenes Verfahren gesetzt werden.
§ 5
Diese Verordnung tritt mit dem auf den Ablauf der Kundmachungsfrist folgenden Tag in Kraft.